Der OGH sah es als vertretbar an, dass die Auszeichnungen für ein Produkte auch bei der Anpreisung eines anderen Produktes verwendet werden darf aber – Vorsicht – nur bei einem gleichartigen Produkt.
Außerdem ist nach Ansicht des OGH die Art der Benutzung des burgenländischen Landeswappens auf einer Verpackungen nicht zwingend eine bewilligungspflichtige Führung des Landeswappens.