Bei den Immaterialgüterrechten kommt eine Rechtswahl der Vertragsparteien im Grunde nicht in Betracht. Anders aber bei einem Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten, zum Beispiel in einem Fotolizenzvertrag.
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Bei den Immaterialgüterrechten kommt eine Rechtswahl der Vertragsparteien im Grunde nicht in Betracht. Anders aber bei einem Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten, zum Beispiel in einem Fotolizenzvertrag.