Zur Rechtswahl im Fotolizenzvertrag
Bei den Immaterialgüterrechten kommt eine Rechtswahl der Vertragsparteien nicht in Betracht. Auch wenn zwei Vertragspartner etwas anderes vereinbart haben: Über das Bestehen und den Schutz von Immaterialgüterrechten entscheidet das Recht jenes Staates, „dessen Schutz in Anspruch genommen wird“, richtiger: für dessen Gebiet der Schutz begehrt wird.
Davon zu unterscheiden ist jedoch ein Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten oder die Übertragung eines Immaterialgüterrechts, wie zum Beispiel bei einem Fotolizenzvertrag. Für diesen ist die nach dem Vertrag getroffene Rechtswahl maßgeblich.
Vertragsparteien können zum Beispiel übereinkommen, dass Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten sollen und damit die darin enthaltene Vereinbarung, welches Recht zur Anwendung gelangt, akzeptieren. Darin wird in den meisten Fällen die Anwendung des Rechts des Landes vorgesehen sein, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, von dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stammen. In diesem Fall gilt naturgemäß die getroffene Rechtswahl für die Vertragsbeziehung und die Übertragung der Rechte.
Voraussetzung für die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist jedoch unter anderem, dass diese tatsächlich rechtswirksam vereinbart wurden.
RIS-Justiz RS0076810; RIS-Justiz RS0076884; OGH 4 Ob 98/15p