Darf eine Zeitung ein Urlaubsfoto verwenden, das auf Facebook gepostet wurde?

Das Foto, um das es ging, wurde im Mai 2013 von einer Freundin der späteren Klägerin aufgenommen. Diese nahm das Foto und stellte es auf Facebook. Soweit so gut.

Womit die Klägerin jedoch nicht gerechnet hatte war, dass dieses Foto von einer Zeitung genommen und auf deren Websites verwendet wurde. Die beklagte Zeitung veröffentlichte das Lichtbild ohne Urheberbezeichnung auf den diversen Websites der Zeitung. Damit nicht genug, wurde das Foto in manipulierter Form in ein Video eingebettet und dabei der Klägerin im Begleittext eine bestimmte sexuelle Ausrichtung unterstellt.

Die Zeitung rechtfertigte sich mit den Geschäftsbedingungen von Facebook. Dort war davon die Rede, dass eine „nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte“ an Facebook übertragen werde.

 

Das wollte Sie sich nicht gefallen lassen und klagte. Sie bekam Recht.

Wer ein Bild in sozialen Netzwerken wie Facebook veröffentlicht, will regelmäßig nur, dass dieses von einem bestimmten Umfeld gesehen wird. Wenn das Foto aber in einem Massenmedium veröffentlicht wird, ist damit eine viel umfangreichere Sichtbarkeit verbunden.

Nur weil jemand Fotos auf Facebook öffentlich gepostet hat, bedeutet dies nicht, dass er oder sie auch mit der Verwendung der Fotos in einer Zeitung einverstanden ist. Immerhin wendet sich eine Zeitung an einen viel größeren Personenkreis.

In dem Fall kam ja sogar noch dazu, dass das Bild mit Kommentaren zur sexuellen Einstellung versehen wurde. Es wurde sogar eine die Klägerin küssende weitere weibliche Person hinein kopiert.

 

Das geht nicht, nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs. 

Selbst wenn die Klägerin zu ihrer sexuellen Orientierung steht, kann – so das Gericht – daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sie auch mit der Verwendung ihrer Fotos in einem anderen Medium, noch dazu in teilweise manipulierter Form und mit Kommentaren über ihre sexuellen Präferenzen, einverstanden ist.

Mit der Veröffentlichung von Bildnissen in sozialen Netzwerken nimmt der Nutzer zwar in Kauf, dass die betreffenden Inhalte – je nach über die Privatsphäre-Einstellungen selbst modifizierbarer Reichweite der Einwilligung – einer größeren Personenzahl aus dem Kreis der Nutzer der Plattform zugänglich sind. Darüber hinaus wird der Nutzer auch mit einer Verwendung im Rahmen von Vorschaubildanzeigen auf Suchmaschinen und ähnlichem rechnen, soweit dagegen keine technischen Vorkehrungen getroffen werden.

 

Keinesfalls muss der Betroffene aber mit der Weiterverbreitung des Bildnisses auf anderen Medien rechnen.

Gerade bei einem Eingriff in die Privat- oder Intimsphäre und bei Fällen von Selbstentblößung sind erhöhte Anforderungen an die Einwilligung in die Bildnisveröffentlichung zu stellen. Für eine derartige Einwilligung hinsichtlich der Veröffentlichung in einem vom sozialen Netzwerk verschiedenen Drittmedium fehlt jede Grundlage.

Zu den Nutzungsbedingungen von Facebook, sagte der Oberste Gerichtshof, dass darin nicht steht, dass damit auch die Zustimmung zur Veröffentlichung geposteter Inhalte in einem anderen Medium erteilt wird. Als Österreicherin muss die Klägerin auch nicht die unterschiedlichen Sprachfassungen der Geschäftsbedingungen von Facebook miteinander  vergleichen.

OGH vom 30.3.2016, GZ 6 Ob 14/16a