Zufällige Werknutzung als „unwesentliches Beiwerk“
Werke dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Rechteinhabers benutzt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie dabei nur als „unwesentliches Beiwerk“ zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt werden (§ 42e UrhG)
Zweck dieser Regelung ist, zu verhindern, dass die Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden muss, wenn ein Werk – wie gesagt – nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt wird und deshalb seine Interessen nicht berührt werden. Um „unwesentlich“ zu sein, muss das Beiwerk jedoch ein Gegenstand sein, dem noch weniger als geringe oder untergeordnete Bedeutung zukommt.