Ist das Speichern von fremden Fotos in der privaten Cloud erlaubt?

DEUTSCHLAND. – Nach einem Urteil des Landesgerichtes Heidelberg stellt das Hochladen von Bildern in einen privaten Cloud-Speicher keine öffentliche Zurschaustellung der Bilder im Sinne des Urheberrechts dar. Das Gericht begründete dies damit, dass zugriffsberechtigt grundsätzlich nur der Nutzer bezüglich des ihm zugewiesenen Speichers sei. Damit verstoße das Hochladen von Bildern in eine private Cloud nicht gegen das Gesetz. Es fehle an einer Öffentlichkeit, der das in die Cloud eingestellte Bild angeboten werde.

Darüber hinaus stelle nach Ansicht des LG Heidelberg das Hochladen von Fotos in eine Internet-Cloud auch keine rechtswidrige Verbreitung von Bildnissen dar.

Verbreitung meine jede Form der körperlichen Weitergabe des Bildes oder eines Vervielfältigungsstücks, wobei auch die Weitergabe digitaler Kopien von Bildnissen selbst erfasst wird, so das Gericht. Sinn und Zweck sei es, den Rechteinhaber vor dem Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme zu schützen; das Bild oder seine Kopie müsse daher zumindest einer weiteren Person zur Verfügung gestellt werden. Daran fehlte es hier.

In dem Fall, den das Gericht zu entscheiden hatte, wurden die Bilder der Klägerin lediglich in die Cloud des Beklagten kopiert. Dass außer dem Beklagten noch andere Personen Zugriff auf die Cloud hätten, sei weder vorgetragen worden noch ersichtlich gewesen. Insbesondere habe nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden können, dass der Betreiber der Cloud Zugriff auf die von den Nutzern gespeicherten Inhalte hat.

Selbst wenn ein solcher Zugriff durch den Cloud-Betreiber technisch möglich wäre, läge eine Rechtsverletzung des Beklagten nur vor, wenn ihm dieser Zugriff zurechenbar wäre, also von ihm veranlasst oder gar gewollt gewesen sei. Auch dafür lagen in dem Fall keine Anhaltspunkte vor, das Gericht ging vielmehr davon aus, dass der Beklagte entsprechend den Grundsätzen des Cloud Computing nur mit seiner eigenen Zugriffsberechtigung rechnete.

LG Heidelberg, Urteil vom 2.12.2015, Az.: 1 O 54/15