Werke dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Rechteinhabers benutzt werden. Eine Ausnahme gibt es jedoch für „unwesentliches Beiwerk“.
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Werke dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Rechteinhabers benutzt werden. Eine Ausnahme gibt es jedoch für „unwesentliches Beiwerk“.
Der Handschrift eines Menschen kommt in der Regel kein Werkcharakter zu. Trotzdem: Auch Schriftzeichen sind zur künstlerischen Gestaltung fähig, weil auch Erzeugnisse, bei denen der künstlerische Gedanke etwa nur in Form der Linienführung zum Ausdruck kommt, Schutz genießen.
Bei den Immaterialgüterrechten kommt eine Rechtswahl der Vertragsparteien im Grunde nicht in Betracht. Anders aber bei einem Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten, zum Beispiel in einem Fotolizenzvertrag.