Werke dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung des Rechteinhabers benutzt werden. Eine Ausnahme gibt es jedoch für „unwesentliches Beiwerk“.
Wird ein PR-Artikel mit der Schaltung von Inseraten als Gesamtauftrag verknüpft, muss dies als „Werbung“ oder „entgeltliche Einschaltung“ gekennzeichnet werden.
Der Handschrift eines Menschen kommt in der Regel kein Werkcharakter zu. Trotzdem: Auch Schriftzeichen sind zur künstlerischen Gestaltung fähig, weil auch Erzeugnisse, bei denen der künstlerische Gedanke etwa nur in Form der Linienführung zum Ausdruck kommt, Schutz genießen.
Eine Facebook-Nutzerin stellte ein Urlaubsfoto auf Facebook. Womit sie jedoch nicht gerechnet hatte war, dass das Foto von einer Zeitung verwendet wurde und diese sich dabei auf die Nutzungsbedingungen von Facebook berief.
Ist das Hochladen von Bildern in einen privaten Cloud-Speicher eine öffentliche Zurschaustellung der Bilder im Sinne des Urheberrechts oder gar eine rechtswidrige Verbreitung?